Außerdem könnten sie evtl. auch als Anfangsverdacht auf vorangegangenen Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum gewertet werden. Selbst wenn Sie wissen, dass Sie nichts Verbotenes konsumiert haben: einfach ruhig und höflich bleiben.
Mal unterstellt, der Polizist hat Recht. Es wird Ihnen nicht gelingen, spontan eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen für Sie günstigen Verfahrensausgang zu fördern. Sie können im Zweifel auch gar nicht wissen, was für Sie günstig wäre. Denn juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie phantasievolle Entschuldigungen erst zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen „Veränderung des juristischen Gesichtspunkts“ geführt haben. So wenig, wie sich ein Arzt gekonnt selbst am Rücken operieren kann, so sinnlos ist der Versuch, sich als Betroffener einer strafrechtlichen Ermittlung selbst zu helfen. Überlassen Sie Ihre Verteidigung Ihrem Anwalt. Den dürfen Sie auch immer anrufen.
Wenn einzelne Polizeibeamte über das Ziel hinausschießen oder Dienstvorschriften missachten, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Das sollten Sie jedoch nicht dem Polizeibeamten auf die Nase binden oder ihm damit drohen. Denn auch das hilft in der Situation nicht weiter.
Keine Angaben zur Sache
oder:
„Alles, was Sie von nun an sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden!“
Dieser Spruch ist aus Fernsehen und Kino hinreichend bekannt. Er trifft auch bei uns in Deutschland zu.
Nur in ganz, ganz seltenen Fällen ist es sinnvoll, sich gleich zur Sache zu äußern. Wenn Sie absolut nüchtern
gefahren sind, keine Verkehrsvorschriften verletzt, keine Drogen eingenommen haben und auch an Ihrem Fahrzeug alles in Ordnung ist, können Sie hierauf gerichtete Fragen der Polizei kurz und knapp mit nein beantworten.
Wenn der Polizeibeamte Sie dann aber damit konfrontiert, Sie seien auffällig (schnell oder extrem langsam, Schlangenlinien) gefahren, es würde nach Alkohol riechen, etc. sollten Sie sich nicht auf Debatten einlassen und einfach schweigen. Fangen Sie keine Diskussion an, rechtfertigen oder erklären Sie nichts.
Mal unterstellt, der Polizist hat Recht. Es wird Ihnen nicht gelingen, spontan eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen für Sie günstigen Verfahrensausgang zu fördern. Sie können im Zweifel auch gar nicht wissen, was für Sie günstig wäre. Denn juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie phantasievolle Entschuldigungen erst zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen „Veränderung des juristischen Gesichtspunkts“ geführt haben. So wenig, wie sich ein Arzt gekonnt selbst am Rücken operieren kann, so sinnlos ist der Versuch, sich als Betroffener einer strafrechtlichen Ermittlung selbst zu helfen. Überlassen Sie Ihre Verteidigung Ihrem Anwalt. Den dürfen Sie auch immer anrufen.
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Wer nichts sagt, sagt jedenfalls nichts Falsches!
Die Personendurchsuchung
Laut § 102 StPO gilt: wer einer Straftat verdächtig ist, darf selbst durchsucht werden, die Durchsuchung kann sich auch auf das Haus oder den Pkw erstrecken.Voraussetzung einer jeden Durchsuchung ist also ein Verdacht. Was das ist, bestimmt der Beamte erstmal selbst. Gemeint ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist oder vorbereitet wird.