Gnjidic, Aehle & Partner Rechtsanwälte

Strafrecht, Familienrecht, betriebliche Altersversorgung

Rechtsgebiete

Iustitia


Der Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt in den Bereichen des Strafrechts, des Familienrechts und der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Doch auch in anderen Rechtsbereichen wie z.B. dem allgemeinen Zivilrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und privatem Baurecht beraten und vertreten wir Sie gerne.

Sollten wir ein Rechtsgebiet nicht bearbeiten, teilen wir Ihnen dies unmittelbar mit.

Strafrecht

Gegen Sie ermittelt Polizei oder Staatsanwaltschaft?
Gegen Sie ist ein Strafbefehl ergangen?
Ihre Wohnung wurde von der Polizei durchsucht?
Sie wurden Opfer einer Straftat?

  1. Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch! Schweigen ist Gold! Schweigen Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft!
  2. Nehmen Sie eine polizeiliche Vorladung nicht wahr!
  3. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger!
  4. Gehen Sie nie ohne Verteidiger zu Polizei oder Gericht! Sprechen Sie auch nicht mit Polizei oder Gericht, ohne vorher mit einem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben.

Wir vertreten Sie deutschlandweit kompetent in allen Bereichen des Strafrechts, in allen Instanzen, beispielsweise:

Allgemeines Strafrecht

  • Beleidigung / Verleumdung
  • Betrug
  • Bestechung / Vorteilsnahme
  • Bildung krimieller / terroristischer Vereinigungen
  • Brandstiftung
  • Diebstahl, Raub, Erpressung
  • Entziehung Minderjähriger
  • Falschaussage
  • Geiselnahme
  • Körperverletzung
  • Korruption
  • Mord, Totschlag
  • Pflichtverteidigung
  • Sachbeschädigung
  • Urkundenfälschung
  • Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Volksverhetzung
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Berufung und Reivison

Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

  • Anbau
  • Drogenbesitz
  • Handeltreiben
  • Therapie / Zurückstellung

Internet- / Computerstrafrecht

  • Filesharing, Streaming
  • Phishing
  • Kinderpornografie

Jugendstrafrecht (JGG)

Ordnungswidrigkeiten

  • BImSchG
  • OWiG
  • StVG
  • StVO

Sexualstrafrecht

  • sexuelle Belästigung / Nötigung
    Vergewaltigung
  • Zuhälterei / Menschenhandel

Steuerstrafrecht

Verfassungsbeschwerde / Menschenrechtsbeschwerde

Verkehrsstrafrecht

  • Fahren unter Alkohol- / Drogeneinfluss
  • Fahrlässige Körperverletzung / Tötung
  • Fahrverbot / Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
  • MPU
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Waffengesetz (WaffenG)

Schweigen Sie!

Sie haben das Recht zu schweigen.
Nutzen Sie es!
Wer nichts sagt, sagt wenigstens nichts Falsches!

Sie müssen sich nicht rechtfertigen oder erklären, wie irgendwas war. Sie dürfen als Verdächtiger schweigen. Das ist am einfachsten und sichersten, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.

Sie machen sich damit nicht verdächtig oder alles schlimmer, egal was Ihnen von der Polizei oder sonst wem gesagt wird. In 99 % der Fälle ist es besser zu schweigen, als etwas zu sagen. Überlassen Sie es uns, Ihren Strafverteidigern, zu entscheiden, ob es in Ihrem Fall ausnahmsweise sinnvoller ist, Angaben zu machen. Nur ein Strafverteidiger kann dank seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen entscheiden, ob es in Ihrem Fall überhaupt Sinn macht etwas zu sagen; und vor allem auch wie und wann die Angaben erfolgen sollen.

Ohne Akteneinsicht sollten nie Angaben zur Sache gemacht werden.

Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt. In jeder Lage des Verfahrens, also immer. Sie machen sich nicht verdächtiger, wenn Sie auf Ihr Recht bestehen und einen Rechtsanwalt verlangen. Verdächtig sind Sie
ohnehin schon, sonst würde die Polizei Sie gar nicht befragen.

Sagen Sie nichts ohne Ihren Anwalt!

Bußgeldverfahren

Am häufigsten sind Bußgelder im Straßenverkehr:

zu schnell gefahren, zu dicht aufgefahren, falsch geparkt, eine rote Ampel übersehen, ein Bier zu viel getrunken, überladenes Fahrzeug, Lenkzeitverstöße, abgefahrene Reifen, …

die Liste der bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist sehr, sehr lang.

Bußgelder gibt es aber nicht nur im Straßenverkehr, sondern z.B. auch im gewerblichen Bereich, wenn behördliche oder gesetzliche Auflagen bei einem Anlagenbetrieb nicht erfüllt werden.

Lohnt es sich, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen?

Dies sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Weil Bußgelder gerade im Straßenverkehr ein Massengeschäft sind, schleichen sich in der Bearbeitung häufig Fehler ein. Deswegen kann mit professioneller Hilfe eines Anwalts oft erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden. Es gibt vielfältige Fehlerquellen und Ansatzpunkte, z.B.:

  • Zustellung
  • Verjährung
  • Identifikation des Fahrers
  • Technische Fehler im Messgerät oder der Software
  • Fehler bei der Bedienung des Messgeräts durch den Beamten
  • Fehler bei der Übertragung der Daten vom Messbeamten zum protokollierenden Kollegen
  • Verwechslungen und Fehler bei der Auswertung der Daten

Nach wissenschaftlichen Untersuchungen sind bis zu 80 % der Bußgeldbescheide fehlerhaft.
Das heißt leider nicht, dass in 80 % aller Bußgeldverfahren mit einem Freispruch zu rechnen ist. Es gibt Fehler, die keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids haben. Aber in vielen Fällen lohnt es sich eben doch genauer nachzusehen, ob nicht ein größerer Fehler vorliegt. Bereits ein höherer Toleranzabzug kann entscheidend sein, wenn es darum geht, ob Ihnen ein Fahrverbot auferlegt wird oder nicht. Und manchmal reichen schon kleine Ungenauigkeiten, um zu einer Verfahrenseinstellung zu gelangen.

Wir beraten Sie gerne umfassend und ehrlich zu den Erfolgsaussichten sowie dem Kostenrisiko in Ihrem Fall und vertreten Sie selbstverständlich im behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

Durchsuchung

Eine kurze Checkliste zum Verhalten bei Durchsuchungen im Unternehmen oder von Privatwohnungen.
Für darüber hinausgehende ausführliche Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Bleiben Sie höflich und sachlich.
  • Unternehmensleitung und Rechtsabteilung anrufen.
  • Strafverteidiger anrufen.
    Durchsuchungsleiter bitten, bis zum Erscheinen des Rechtsanwalts zu warten, wenn dieser in Kürze erscheinen kann.
  • Namen, Dienstbezeichnung, Erreichbarkeit des Durchsuchungsleiters und der weiteren Ermittlungspersonen notieren.
  • Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen.
  • Kein Wort, von niemandem, ohne anwaltlichen Beistand. Schweigen Sie! Nicht in vermeintlich belanglose Gespräche verwickeln lassen oder denken, Sie könnten durch Ihre Angaben etwas an der Situation verbessern.
  • Die Durchsuchung muss geduldet werden. Aber Vernehmungen in der Wohnung / auf dem Firmengelände verbieten. Hier auch auf Nebenräume achten, in denen Beamte vielleicht Anwesende schon befragen.
  • Niemanden von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden (v.a. nicht den Steuerberater, Buchprüfer, Arzt, Datenschutzbeauftragten etc.).
  • Wenn möglich, Raum mit Kopierer bereitstellen.
  • Kopien der sichergestellten Unterlagen fertigen.
  • Ermittler immer begleiten und beobachten; nicht alleine die Durchsuchung vornehmen lassen.
  • Keine Unterlagen vernichten, beiseite schaffen oder Daten löschen. Ansonsten besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr und Untersuchungshaft kann angeordnet werden.
  • Niemandem eine Genehmigung zur Durchsicht der Papiere und Daten erteilen.
  • Keine freiwillige Herausgabe von Unterlagen! Das ist zwar in manchen Fällen sehr sinnvoll. Aber niemals ohne Abstimmung und Rücksprache mit Ihrem Verteidiger!
  • Detaillierten Beschlagnahmebericht von allen beschlagnahmten Gegenständen ausdrücklich verlangen.
  • der Durchsuchung und Beschlagnahme widersprechen und das fehlende Einverständnis auch dokumentieren lassen.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Wenn Sie eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung von der Polizei erhalten, dann gehen Sie bitte zuerst zu einem Rechtsanwalt und nicht zur Polizei.

Die Polizei möchte Ihnen gegenüber häufig den Eindruck erwecken, dass Sie die erkennungsdienstliche Behandlung über sich ergehen lassen müssen. In vielen Fällen müssen Sie das aber nicht. Ob Sie gar keine Pflicht trifft, sondern die Polizei nur trickreich versucht, eine erkennungsdienstliche Behandlung an Ihnen vorzunehmen, bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung und Beratung durch einen Strafverteidiger.

Die erkennunsdienstliche Behandlung des Beschuldigten hat ihre Rechtsgrundlage in § 81b StPO sowie den Polizeigesetzen der Länder.
§ 81b StPO:

“Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.”

Solche Maßnahmen müssen Sie als Beschuldigter über sich ergehen lassen. Aber auch nur solche. Hierzu zählen neben der in der Vorschrift genannten Anfertigung von Lichtbildern und Abnahme der Fingerabdrücke auch das Festhalten besonderer Körpermerkmale (Tattoos, Narben, …).

Zur Durchsetzung der rechtmäßigen Maßnahme ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.

Nicht zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen z.B. gehören Speichelproben und DNA-Feststellungen oder die Aufzeichnung Ihrer Stimme. Diesen niemals freiwillig zustimmen.

Gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung können Sie sich wehren.
Es hängt jedoch stark vom Einzelfall ab, ob die erkennungsdienstliche Behandlung auch verhindert werden kann. Dies hängt bereits entscheidend davon ab, ob die Maßnahme auf § 81b Alt. 1 StPO oder § 81b Alt. 2
StPO gestützt wird. Denn schon daran entscheidet sich, wer die Maßnahme überhaupt anordnen durfte. Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO sind z.B. rein präventiver Natur und ohne rechtskräftigen behördlichen Beschluss müssen Sie hier gar nichts, solche nach § 81b Alt. 1 StPO hingegen setzen eine Beschuldigteneigenschaft voraus.

Normalerweise erhalten Sie eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Akteneinsicht erfolgt ist. Hier sollte immer über einen Rechtsanwalt bei den Behörden eine Rückstellung des Antrags bis zur Akteneinsicht angeregt werden, um ein ansonsten eventuell notwendiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vermeiden, in dem die Rechtmäßigkeit der Maßname geklärt wird.
Die Verwaltungsgerichte sind hier erfahrungsgemäß sehr kritisch der Polizei gegenüber, häufig wird die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten polizeilichen Maßnahme festgestellt. Auch die Rechtswidrigkeit einer bereits durchgeführten Maßnahme kann vom Gericht festgestellt werden.

Wenn Sie eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten, empfehlen wir Ihnen daher, umgehend einen Strafverteidiger aufzusuchen – bevor Sie irgendeinen weiteren Kontakt mit der Polizei aufnehmen.

Pflichtverteidiger

Wann Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, ist in § 140 StPO geregelt. Es hat nichts damit zu tun, ob Sie sich einen Verteidiger finanziell leisten können. Der Pflichtverteidiger ist nicht das Gegenstück der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren.

Droht Ihnen eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr, können Sie sich nicht selbst verteidigen oder ist die Sach- und Rechtslage schwierig, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers spätestens ab Zustellung der Anklageschrift notwendig. Wenn Sie dann noch keinen Verteidiger haben sollten, wird ein Pflichtverteidiger bestimmt. Auch wenn Sie sich in Untersuchungshaft befinden, haben Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, sofern Sie noch keinen Wahlverteidiger haben.

Dies gilt auch, wenn die Waffengleichheit im Prozess nicht gegeben ist – also etwa, wenn der Nebenkläger, der Hauptbelastungszeuge oder ein Mitangeklagter anwaltlich vertreten sind, Sie aber nicht.

Wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll bzw. muss, haben Sie die Möglichkeit, bei Gericht einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu benennen. Wenn das Gericht bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidiger sieht und Sie noch keinen Verteidiger haben, fordert es Sie regelmäßig auf, innerhalb von zwei Wochen einen Verteidiger zu benennen, der Ihr Pflichtverteidiger werden soll.
Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne dem Gericht einen Verteidiger zu benennen, ordnet das Gericht Ihnen irgendeinen Verteidiger bei.

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich Ihren Pflichtverteidiger selbst auszusuchen und sich nicht einen Ihnen gänzlich unbekannten Anwalt vom Gericht beiordnen zu lassen. Schon aus der Überlegung, dass ein Gericht dazu neigen könnte, einen Verteidiger beizuordnen, mit dem es selbst bereits gute Erfahrungen gemacht hat. Gute Erfahrung für das Gericht heißt aber nicht unbedingt gute Verteidigungsleistung für Sie, sondern ein unproblematischer, zügiger Prozessverlauf.

Hat das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger beigeordnet, ohne Ihnen vorher eine Frist zur eigenen Auswahl einzuräumen, können Sie diesen vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger später durch einen von Ihnen ausdrücklich gewollten Verteidiger ersetzen.

Ansonsten ist der Austausch eines einmal beigeordneten Pflichtverteidigers nur in Ausnahmefällen nach einem regelmäßig langwierigen, streitigen Verfahren möglich, wenn besondere Umstände vorliegen und nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauen zu Ihrem Verteidiger nachhaltig und unwiderbringlich verloren ist. Solche Verfahren sind selten erfolgreich, weil das Gericht nicht möchte, dass Sie ein einmal angefangenes Gerichtsverfahren womöglich nach mehreren Prozesstagen einfach dadurch hinfällig machen können, dass Sie sich von Ihrem Pflichtverteidiger trennen.
Wenn Sie mit Ihrem Pflichtverteidiger nicht zufrieden sind und die engen Gründe für eine Entpflichtung nicht vorliegen, bleibt Ihnen immer die Möglichkeit, einen Wahlverteidiger neben dem ungewollten Pflichtverteidiger zu beauftragen. Den müssen Sie dann jedoch bezahlen.
Auch einen Pflichtverteidiger müssen Sie bezahlen; allerdings streckt der Staat die Kosten vor und holt sich das Geld von Ihnen erst im Falle einer Verurteilung wieder zurück.

Die Polizei darf nach den Vorschriften der Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer, zum Teil auch nach Bundesrecht, verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen. Dabei kann es sich um “normale” Verkehrskontrollen handeln, um Kontrollen vor bestimmten Diskotheken oder ähnlichem mehr.

Grundregeln für das Verhalten bei Polizeikontrollen

  • Unter allen Umständen ruhig und höflich bleiben.
  • Auf Verlangen müssen Sie sich mit einem gültigen Dokument (Personalausweis) ausweisen können.
  • Geben Sie dem Beamten nur den Ausweis, den Führerschein. Nicht die Hülle, in der Sie die Unterlagen bei sich führen.
  • Nur Angaben zur Person, keine Angaben zur  Sache machen. Wenn ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden kann, aus dem sich die Personenangaben ergeben, muss gar nicht mit der Polizei gesprochen werden.
  • Höflich, aber bestimmt weigern, sich körperlich untersuchen zu lassen.
  • Höflich und bestimmt erklären, weder mit der Durchsuchung der Person noch mit der Durchsuchung der Wohnung oder des PKWs  einverstanden zu sein.
  • Sollten die Polizeibeamten auf eine körperliche Durchsuchung bestehen, höflich und bestimmt nach der Rechtsgrundlage fragen und aufgrund welcher Tatumstände ein Verdacht gegen Sie bestehen soll.
  • Rechnen Sie nicht damit, dass die Belehrungen der Polizeibeamten über die Konsequenzen Ihres Verhaltens immer richtig sind. Es soll auch Polizeibeamte geben, die versuchen listig zu sein.

Die Personenkontrolle

Können Sie sich nicht ausweisen, kann die Polizei Maßnahmen zu Ihrer Identitätsfeststellung ergreifen. Wie weit diese Maßnahmen gehen, ist eine Frage des Einzelfalles. Denkbar ist die Durchsuchung der Person bis hin zum vorläufigen Festhalten beispielsweise auf dem Polizeirevier.
Sie können sich also viel Ärger ersparen, wenn Sie stets einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen. Auch eine Überprüfung des Fahrzeugs hinsichtlich seines technischen Zustands ist möglich.

Das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten

Eine Polizeikontrolle ist für Sie nie angenehm. Abgesehen vom Zeitverlust ist kleinerer oder größerer Ärger nicht auszuschließen. Wann war die letzte ASU? Stimmt die Beleuchtung? Wo ist der Verbandskasten? Wo die Warnweste?
Gleichgültig, was Ihnen in diesem Moment durch den Kopf geht, bleiben Sie ruhig und höflich!
Der Polizeibeamte, der das Fahrzeug kontrolliert, weiß zunächst auch nur, dass die Situation schnell eskalieren kann. Niemand ist glücklich darüber, kontrolliert zu werden und dementsprechend ruppig sind oft die Reaktionen der Fahrzeuginsassen. Keine noch so gründliche polizeiliche Schulung kann auf alle denkbaren Umstände vorbereiten. Auch wenn im Gegensatz zu den USA die Vorfälle, in denen Autofahrer im Rausch oder um andere Straftaten zu verdecken, kontrollierende  olizeibeamte schwer verletzt oder getötet haben,  bei uns glücklicherweise noch äußerst selten sein mögen – der Beamte vor Ort rechnet jederzeit mit einer persönlichen Gefährdung und muss das auch.
Bleiben Sie deswegen ruhig und höflich. Sie erleichtern sich damit letztlich nur selbst die Lage. Sollten Sie ausnahmsweise an einen arroganten Polizeibeamten geraten, behalten Sie Ihren Ärger vorerst für sich. Lassen Sie sich nicht provozieren. Sofern Beanstandungen hinsichtlich des Vorgehens der Polizei bestehen, sollten Sie ruhig darum bitten, dass der jeweilige Polizeibeamte Ihnen seine Dienstnummer, den Namen und die Dienststelle schriftlich aushändigt, z.B. mit einer Visitenkarte. Weigert er sich, bitten Sie höflich darum, sich diese Daten wenigstens selbst notieren zu dürfen (Papier, Handy). Der Polizeibeamte wird Ihnen seinen Dienstausweis nicht aushändigen, nur zeigen. Schauen Sie sich diesen genau an und nehmen Sie sich die Zeit, die Daten zu notieren. Bitten Sie notfalls den Beamten darum, Ihnen den Ausweis länger / noch mal zu zeigen. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf Wortgefechte oder eine Diskussion ein.
Beleidigen Sie keinen Polizeibeamten. Auch nicht durch höhnische Fragen oder ähnliches. Beleidigungen, aggressives Verhalten, Hohn, Spott etc. tragen zur Klärung der Situation nichts bei und können teuer werden. Ausfälligkeiten und eine freche Klappe ziehen schnell eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung nach sich.

Außerdem könnten sie evtl. auch als Anfangsverdacht auf vorangegangenen Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum gewertet werden. Selbst wenn Sie wissen, dass Sie nichts Verbotenes konsumiert haben: einfach ruhig und höflich bleiben.

Mal unterstellt, der Polizist hat Recht. Es wird Ihnen nicht gelingen, spontan eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen für Sie günstigen Verfahrensausgang zu fördern. Sie können im Zweifel auch gar nicht wissen, was für Sie günstig wäre. Denn juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie phantasievolle Entschuldigungen erst zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen „Veränderung des juristischen Gesichtspunkts“ geführt haben. So wenig, wie sich ein Arzt gekonnt selbst am Rücken operieren kann, so sinnlos ist der Versuch, sich als Betroffener einer strafrechtlichen Ermittlung selbst zu helfen. Überlassen Sie Ihre Verteidigung Ihrem Anwalt. Den dürfen Sie auch immer anrufen.
Wenn einzelne Polizeibeamte über das Ziel hinausschießen oder Dienstvorschriften missachten, bleibt Ihnen die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Das sollten Sie jedoch nicht dem Polizeibeamten auf die Nase binden oder ihm damit drohen. Denn auch das hilft in der Situation nicht weiter.

Keine Angaben zur Sache
oder:
„Alles, was Sie von nun an sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden!“

Dieser Spruch ist aus Fernsehen und Kino hinreichend bekannt. Er trifft auch bei uns in Deutschland zu.
Nur in ganz, ganz seltenen Fällen ist es sinnvoll, sich gleich zur Sache zu äußern. Wenn Sie absolut nüchtern
gefahren sind, keine Verkehrsvorschriften verletzt, keine Drogen eingenommen haben und auch an Ihrem Fahrzeug alles in Ordnung ist, können Sie hierauf gerichtete Fragen der Polizei kurz und knapp mit nein beantworten.
Wenn der Polizeibeamte Sie dann aber damit konfrontiert, Sie seien auffällig (schnell oder extrem langsam, Schlangenlinien) gefahren, es würde nach Alkohol riechen, etc. sollten Sie sich nicht auf Debatten einlassen und einfach schweigen. Fangen Sie keine Diskussion an, rechtfertigen oder erklären Sie nichts.

Mal unterstellt, der Polizist hat Recht. Es wird Ihnen nicht gelingen, spontan eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung abzugeben, die dazu geeignet wäre, einen für Sie günstigen Verfahrensausgang zu fördern. Sie können im Zweifel auch gar nicht wissen, was für Sie günstig wäre. Denn juristische Logik ist für den Laien nur schwer nachvollziehbar. Jeder gerichtlich tätige Anwalt könnte unzählige Beispiele dafür finden, wie phantasievolle Entschuldigungen erst zur Aufnahme weiterer Ermittlungen oder zur nachteiligen „Veränderung des juristischen Gesichtspunkts“ geführt haben. So wenig, wie sich ein Arzt gekonnt selbst am Rücken operieren kann, so sinnlos ist der Versuch, sich als Betroffener einer strafrechtlichen Ermittlung selbst zu helfen. Überlassen Sie Ihre Verteidigung Ihrem Anwalt. Den dürfen Sie auch immer anrufen.

Merken Sie sich:
Wer nichts sagt, sagt jedenfalls nichts Falsches!

Die Personendurchsuchung

Laut § 102 StPO gilt: wer einer Straftat verdächtig ist, darf selbst durchsucht werden, die Durchsuchung kann sich auch auf das Haus oder den Pkw erstrecken.Voraussetzung einer jeden Durchsuchung ist also ein Verdacht. Was das ist, bestimmt der Beamte erstmal selbst. Gemeint ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist oder vorbereitet wird.

Es müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, zur bloßen Ausforschung darf die
Maßnahme nicht benutzt werden. Wann dies nach Ansicht der Gerichte oder der Polizei bereits der Fall ist,
können Sie als juristischer Laie nicht beurteilen. Deswegen bringt eine Diskussion mit den Beamten nichts.
Seitens der Polizeibehörden wird § 102 StPO relativ weit ausgelegt. Gerne wird zur Begründung ausgeführt,
es gäbe eine kriminalistische Erfahrung, dass wenn A vorliegt auch B vorliegt, also z.B., dass Besucher von
bestimmten Partys auch illegale Substanzen konsumieren. Kriminalistische Erfahrung wird gerne auch verwendet, um eine Durchsuchung nicht rechtfertigende Vorurteile zu kaschieren.
Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte sind solche Durchsuchungsmaßnahmen nicht allein auf kriminaliti-
sche Erfahrung zu stützen. Lassen Sie dies aber einen Strafverteidiger gerichtlich überprüfen. Gefährlich ist
vor allem, dass unzulässig erlangte Beweismittel unter Umständen verwertet werden können.

Neben der Durchsuchung gibt es als weitergehenden Eingriff die einfache körperliche Untersuchung bis hin
zum körperlichen Eingriff (§ 81 a StPO).
In diesem Bereich hat sich eine schwer durchschaubare und nicht immer einheitliche Rechtsprechung entwickelt. Unterschieden wird zwischen einfachen körperlichen Untersuchungen (Feststellung von Atemalkohol, von Einstichen in den Armen, von Pupillenreaktion, ggf. auch die Feststellung, ob der Beschuldigte in Körperöffnungen Drogen versteckt hat). Auch derartige Untersuchungen sind nur zulässig, wenn zumindest ein bestimmter Anfangsverdacht vorliegt. Neben der körperlichen Untersuchung gibt es dann Untersuchungsme-
thoden, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind. Klassischer Fall wäre die Blutprobe. Blutproben dürfen nur von einem approbierten Arzt vorgenommen werden, der Beschuldigte darf zu diesem Zweck von der
Polizei auf das Polizeirevier oder in das nächste Krankenhaus verbracht werden.

In keinem Fall darf die aktive Mitwirkung des Beschuldigten erzwungen werden. Dem Beschuldigten kann also beispielsweise angeboten werden, in ein Atemalkoholtestgerät zu blasen, es kann ihm angeboten werden, eine Urinprobe freiwillig abzugeben. Sie müssen es aber nicht! Sie sollten es auch nicht.

Verweigern Sie die Mitwirkung, was wir Ihnen schon aufgrund der Ungenauigkeit dieser Schnelltests drin-
gend empfehlen, hat der Polizeibeamte ein Problem. Die Weigerung, an einem solchen Schnelltest teilzuneh-
men, reicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen. Wenn der
Polizist weitehrin einen Test machen möchte, muss er nun die Staatsanwaltschaft bzw. den Richter anrufen.
Das macht die Sache nicht schlimmer für Sie, auch wenn das gerne von der Polizei behauptet wird: “ich kann auch den Richter anrufen, aber …” Dann soll bitte auch der Richter angrufen werden. Das ist Ihr gutes Recht.

Durchsuchungen von Beifahrern

Beim Beifahrer darf regelmäßig gar keine Durchsuchung durchgeführt werden. Denn er ist nicht Fahrer. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland straffrei. Selbst wenn der Beifahrer also erkennbar Betäubungsmittel konsumiert hat, darf er allein deswegen nicht durchsucht werden. Denn einen Anhaltspunkt, dass er noch nicht konsumierte Betäubungsmittel besitzt – was strafbar wäre – gibt es nicht. Bei einem erkennbar unter Drogeneinfluss stehendem Fahrer läge dagegen die Möglichkeit einer Straftat vor (Fahren eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel).
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände wäre damit jede Durchsuchung, Atemalkoholkontrolle etc. beim Beifahrer rechtswidrig. Das wird von Beamten häufig ignoriert. Dann sollte der Durchsuchung widersprochen, aber sich nicht dagegen gewehrt werden. Überlassen Sie es einem Strafverteidiger, die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme feststellen zu lassen.

Vorsicht!

Die Polizei legt großen Wert darauf, Beschuldigte schon bei der ersten Vernehmung zu überführen. Anwaltliche Hilfe ist meist weit, die Polizei nutzt das Moment der Überraschung aus. Weil auch die Polizeibeamten nicht immer sicher wissen, was sie gesetzlich noch dürfen und was nicht mehr, werden sie mit nicht immer fairen Mitteln versuchen, auf die Willensentschließung des Beschuldigten einzuwirken.
Weit verbreitet ist es, dass Ihnen mehr oder weniger eindringlich zugeredet wird, die Wahrheit zu sagen, bei der Feststellung des Sachverhalts zu helfen, Ihr Gewissen und Ihre Lage zu erleichtern, nichts zu verschweigen, ein Anwalt würde nur Geld kosten und nichts bringen, wenn Sie nichts zu verbergen haben, brauchen Sie doch gar keinen Anwalt, es wäre gar kein Problem, den Durchsuchungsbeschluss zu bekommen, dafür müsste nur ein Anruf getätigt werden, dann aber wäre alles ja noch viel schlimmer für Sie, etc.
Solche Einschüchterungen können bei der Urinprobe z.B. die Drohung mit der bevorstehenden Blutentnahme sein; die Drohung, man werde die Eltern verständigen, Sie müssen die Nacht auf dem Polizeirevier verbringen, möglicherweise kommen Sie auch gleich ins Gefängnis und ähnliches mehr.
Es gibt letztlich nur eine Möglichkeit, sich gegen derartige polizeiliche Maßnahmen zu wehren:

Verweigern Sie höflich aber bestimmt jegliche Mitwirkung, verweigen Sie alle Angaben außer Ihren Personalien.
Überlassen Sie dem Polizeibeamten die schwierige Abwägung zwischen dem rechtlich gerade noch Zulässigen und einer eventuell unzulässigen Maßnahme. Haben Sie erst einmal Ihre Zustimmung erteilt, ist jedes Beweismittel verwertbar.

  • Unterhalt
  • Scheidung
  • Versorgungsausgleich
  • Umgang
  • Sorgerecht
  • ….

Rechtsgrundlagen der bAV

Die Rechtsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung sind vielfältig. Die wesentlichen Punkte sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.

Versorgungsansprüche aus betrieblicher Altersversorgung liegen danach vor, wenn Arbeitnehmern aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom jeweiligen Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos – Alter, Tod, Invalidität – zugesagt werden und Rechtsansprüche auf diese Leistungen erst
mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden, vgl. § 1 BetrAVG.

Das BetrAVG regelt die betriebliche Altersversorgung allerdings nur generell und es sind daneben zwingend das allgemeine Arbeitsrecht, steuerrechtliche Regelungen, Sozialversicherungsrecht, allgemeines Zivilrecht und Gesellschaftsrecht zu beachten. Ein Großteil der betriebliche Altersversorgung wird zusätzlich vom Bundesministerium für Steuern und Finanzen quasi außergesetzlich in so genannten BMF-Schreiben geregelt.

Unabhängig von den bereits genannten Gesetzen und Rechtsgebieten sind in jedem Einzelfall betriebswirtschaftliche Überlegungen, Versicherungsmathematik und letztlich auch die Produktwelt der Versicherungsbranche in den Beratungsprozess einzubeziehen.

Durchführungswege

Einzelne Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung lassen sich grundsätzlich über fünf verschiedene Durchführungswege darstellen. Diese sind

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

und stellen jeweils ein eigenständiges Finanzierungskonzept dar, über das der Arbeitgeber seine Zusage auf betriebliche Altersversorgung gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt.

Diese Durchführungswege können nach Belieben in einem Unternehmen eingebracht werden. Welcher Durchführungsweg sich für welches Unternehmen eignet, muss anhand eines Beratungsgespräches ermittelt
werden. Jeder Durchführungsweg bietet eigene Vor- und Nachteile. Es ist auch möglich und durchaus gängig, mehrere Durchführungswege nebeneinander in einem Unternehmen einzurichten, zum Beispiel für eine be stimmte Zusageform die Direktzusage, eine andere aber lieber als Unterstützungskasse.

Allgemeines Vertrags- u. Zivilrecht
Arbeitsrecht
Aufenthaltsrecht
Insolvenzrecht
Mietrecht
Privates Baurecht
Straßenverkehrsrecht